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Für die separate Feststellung der Rechtswidrigkeit einer abgeschlossenen Hausdurchsuchung fehlt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, weshalb gegen den Durchsuchungsbefehl keine Beschwerde erhoben werden kann (E. 1.2.). OGE 51/2020/66 vom 1. Juni 2021 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht